Betretungsverbot und Notbetreuung

Jetzt besonders wichtig: Handhygiene

19.06.2020 - Seit dem 16.03.2020 gilt ein Betretungsverbot für Kinder in der Kindertageseinrichtung. Ein wachsender Anteil der Familien hat Anspruch auf Notbetreuung.

UPDATE August 2020: Dieser Text ist veraltet. Die neuesten Informationen stehen hier.

Ab dem 01.07.2020 dürfen alle Kinder wieder kommen

Die Betretungsverbote werden nicht über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert. Damit gehen bayerische Kitas in einen eingeschränkten Regelbetrieb über. Das bedeutet, dass alle Kinder ihre Kita wieder regulär besuchen dürfen, sofern sie

  • keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen bzw. seit dem Kontakt mindestens 14 Tage vergangen sind und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Quarantänemaßnahmen können z.B. dann vorliegen, wenn das Kind sich in den letzten 14 Tagen in einem Land aufgehalten hat, in dem es viele Infizierte gibt (siehe auch Homepage des RKI).

Bis zum 30.06.2020 gelten noch die Regelungen der Notbetreuung.

Notbetreuung

In jeder Kita wurde eine Notbetreuung für die Kinder eingerichtet. Die Notbetreuung wurde Stück für Stück ausgeweitet. Bis zum 30.06.20 haben

  • erwerbstätige, studierende oder sich in Ausbildung befindende Alleinerziehende,
  • Eltern, die in der kritischen Infrastruktur arbeiten oder
  • Eltern, die sich im letzten oder vorletzten Jahr vor ihrem Schulabschluss befinden

unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notbetreuung.

Außerdem sind Kinder zugelassen,

  • die Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben,
  • eine Behinderung haben,
  • die am Vormittag die Schule besuchen,
  • die ab dem Schuljahr 20/21 eingeschult werden oder
  • Geschwister von Kindern, die bereits zur Notbetreuung zugelassen sind (Ausnahme: Geschwisterkinder von Hortkindern).

Ab dem 15.06 können zudem Kinder betreut werden,

  • die zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig werden und
  • die zwei Jahre alt sind oder im Kita-Jahr 2019/20 drei Jahre alt geworden sind.

Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab dem 1. Juli 2020 alle Kinder wieder regulär in ihrer Kindertageseinrichtung betreut werden können.

Die Behörden erwarten von uns eine genaue Dokumentation der Aufnahmen.

Notbetreuung für Alleinerziehende

Alle erwerbstätigen Alleinerziehenden können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind (340. Newsletter).

Seit dem 11.05.2020 dürfen auch studierende bzw. sich in Ausbildung befindende Alleinerziehende die Notbetreuung nutzen (341. Newsletter).

"Alleinerziehend (...) ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend (...) gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt."

Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflicher Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann, sind ebenfalls zur Notbetreuung berechtigt (341. Newsletter).

Notbetreuung, wenn ein Elternteil in "kritischer Infrastruktur" tätig

Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, so genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist.

Aktuell zählen Einrichtungen zur kritischen Infrastruktur, die

  • der Gesundheitsversorgung und der Pflege (z.B. auch Altenpflege oder Behindertenhilfe),
  • der Kinder- und Jugendhilfe (inklusive der Notbetreuung in Kitas),
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
  • der Banken, Sparkassen und Steuerberatung,
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen sowie
  • die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).

Erfasst sind z.B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen und Wirtschaftsprüfer, die Herstellung von Arzneimitteln/Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen, Berufsbetreuer, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Beschäftigte in Versicherungen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Bereiche notwendig sind, und Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der Gewerkschaften benötigt werden.

Welche Berufe zur "kritischen Infrastruktur" gehören, ändert sich immer wieder. Wir verweisen auf die Internetseite des Sozialministeriums.

In Zweifelsfällen sind wir gehalten, uns eine Bescheinigung der Arbeitgeber oder eine vergleichbare Bescheinigung (z.B. bei Selbstständigen) vorlegen zu lassen.

Notbetreuung für (Vor-) Abschlussschülerinnen und Abschlusschüler

Auch Abschlussschüler oder Abschlussschülerinnen können ihre Kinder in der Notbetreuung betreuen lassen, wenn sie aufgrund des Besuchs des Unterrichts der Abschlussklasse an einer Betreuung gehindert sind.

Seit dem 11.05.2020 dürfen auch Vorabschlussschüler und Vorabschlussschülerinnen die Notbetreuung nutzen, wenn sie ebenfalls Unterricht vor Ort besuchen.

Notbetreuung nur, wenn keine andere Betreuungsperson im Haushalt

Eltern, die unter die oben genannten Kriterien fallen, können die Notbetreuung nur nutzen, wenn das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Das Kind kann aufgenommen werden,

  • wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit (auch im Home Office) die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann
  • wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.

Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen (340. Newsletter).

Erklärung zur Aufnahme in Notbetreuung ausfüllen

Wenn Sie die Notbetreuung aufgrund der oben genannten Kriterien in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie eine der folgenden Erklärungen ausfüllen und spätestens am am zweiten Tag der erstmaligen Aufnahme des Kindes mitbringen.

Bitte legen Sie auf Aufforderung außerdem eine Bescheinigung des Arbeitgebers (PDF) vor, die uns bestätigt, dass Sie Anspruch auf die Notbetreuung haben.

Notbetreuung für Eltern mit Anspruch auf Hilfen zur Erziehung

Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff SGB VIII) haben, können die Kindertageseinrichtung besuchen.

Wir sind in diesem Fall dazu angehalten, uns entsprechende Bescheide oder Nachweise zeigen zu lassen und diese zu kopieren.

Notbetreuung für Kinder mit Behinderung

Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfen dürfen seit dem 11.05.2020 ebenfalls unsere Kita besuchen.

Notbetreuung für Schulkinder

Schulkinder dürfen seit dem 11.05.20 an den Tagen, an denen sie den Präsenzunterricht in der Schule besuchen, ihr Betreuungsangebot in der Kita in Anspruch nehmen. An Tagen, an den die Schulkinder zuhause unterrichtet werden, dürfen die Kinder die Kita nicht nutzen.

Eine Ausnahme gilt für die Pfingsferien: Die Schulkinder, die bis zum Beginn der Pfingstferien den Unterricht vor Ort in der Schule und an diesen Tagen die Kita wieder besuchen dürfen, dürfen auch in den Pfingstferien die reguläre Kindertageseinrichtung besuchen.

Notbetreuung für Vorschulkinder

Vorschulkinder dürfen die Kita ab dem 25.05.20 wieder besuchen. Berechtigt sind die Kinder, die zum Schuljahr 2020/21 zur Einschulung an einer Grund- oder Förderschule tatsächlich angemeldet sind.

Notbetreuung für Geschwisterkinder

Kinder, die mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, das betreut werden darf, weil es

  • ein Vorschulkind ist oder
  • eine Behinderung hat

und dieselbe Kita besuchen wie dieses Kind, dürfen ebenfalls ab dem 25.05.20 die Notbetreuung nutzen.

Ab dem 15.06 dürfen außerdem die Kinder, die mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, das betreut werden darf, weil es

  • zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig wird oder
  • zwei Jahre alt ist oder im Kita-Jahr 2019/20 drei geworden ist

und dieselbe Kita besuchen wie dieses Kind, die Notbetreuung nutzen.

Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an.

Notbetreuung für Vor-Vorschulkinder

Ab dem 15. Juni 2020 dürfen Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig werden, ihre Kita wieder besuchen. Das sind die Kinder,

  • die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden,
  • deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder
  • die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Zweijährige und ein Teil der Dreijährigen

Ab dem 15. Juni 2020 sind zudem folgende Kinder zur Nobetreuung zugelassen:

  • alle Zweijährigen und
  • alle Kinder, die zwischen September 2019 und August 2020 drei Jahre alt geworden sind / alt werden.

Notbetreuung nur, wenn das Kind keine Krankheitssymptome hat, keinen Kontakt mit Infizierten hatte und keinen Quarantänemaßnahmen unterliegt

Grundsätzlich gelten folgende Voraussetzungen für die Notbetreuung:

  • das Kind weist keine Krankheitssymptome auf,
  • das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und das Kind weist keine Krankheitssymptome auf und
  • das Kind unterliegt keinen Quarantänemaßnahmen.

Allgemeine Reduktion des Ansteckungsrisikos

Wir setzen in unserer Kita Maßnahmen zur Reduktion des Ansteckungsrisikos um. Dazu gehören z.B.

  • die Umsetzung von persönlichen Hygienemaßnahmen (insbesondere Handhygiene) des pädagogischen Personals,
  • die regelmäßige Desinfektion häufig berührter Stellen,
  • ein Raumkonzept, welches die parallele Nutzung der gleichen Räume durch unterschiedliche Kindergruppen begrenzt,
  • das mehrmals tägliche Lüften unserer Räume und
  • die allgemeine Reduktion des physischen Kontakts.

Unser pädagogisches Personal achtet auf den Mindestabstand zu anderen erwachsenen Personen von 1,5 Metern. Wir bilden Kleingruppen, um die Kontakte zwischen den Kindern möglichst zu reduzieren. Es ist allerdings nicht realistisch, Abstandsgebote zwischen den Kindern durchzusetzen oder auf erforderlichen körperlichen Kontakt der Betreuungspersonen zu den Kindern gänzlich zu verzichten.

Sie können uns unterstützen, indem Sie ebenfalls auf einige Hygienestandards achten.

Reduktion des Ansteckungsrisikos (1): Handhygiene

Unser pädagogisches Personal achtet darauf, dass die Kinder sich nach dem Betreten der Kita gründlich die Hände waschen. Wenn Sie als Eltern ebenfalls die Kita betreten müssen, bitten wir Sie, sich ebenfalls zunächst gründlich die Hände mit Seife zu waschen und darauf zu achten, möglichst die Hände aus dem Gesicht fernzuhalten.

Reduktion des Ansteckungsrisikos (2): Hustenetikette

Bitte auch die Hustenetikette einhalten:

  • Einmaltaschentücher auch zum Husten und Niesen verwenden
  • Alternativ: Niesen oder Husten in die Ellenbeuge

Reduktion des Ansteckungsrisikos (3): Abstand halten

Bitte halten Sie soweit möglich mindestens 1,5 Meter Abstand zu dem pädagogischen Personal und zu anderen Kindern.

Reduktion des Ansteckungsrisikos (4): Masken

Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sie in bestimmten Situationen bitten, eine Maske zu tragen.

Elterninformationen des Sozialministeriums

Quellen

Updates

Damit Sie den Überblick behalten, was sich auf dieser Seite tut.

  • 19.06.2020 14.00 Uhr: Eingeschränkter Regelbetrieb aus dem 349. Newsletter wurde aufgenommen.
  • 03.06.2020 12.00 Uhr: Die Erweiterung der Notbetreuung aus dem 344. Newsletter (Vor-Vorschulkinder, Zweijährige und ein Teil der Dreijährigen ab dem 15.06.20) wurde eingearbeitet.
  • 20.05.2020 12.00 Uhr: Die Erweiterung der Notbetreuung aus dem 342. Newsletter (Vorschulkinder, Geschwisterkinder und Betreuung von Schulkindern in den Pfingsferien) wurde eingearbeitet.
  • 12.05.2020 14.00 Uhr: Die erweiterten Kriterien der Notbetreuung aus dem 341. Newsletter wurden aufgenommen und neue Elternerklärungen für die Inanspruchnahme der Nobetreuung eingefügt.
  • 28.04.2020 12.00 Uhr: Details zur Notbetreuung aus dem 340. Newsletter wurden eingefügt und der neue Elternbrief des Sozialministeriums verlinkt.
  • 24.04.2020 15.00 Uhr: Neue Elternerklärungen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung wurden eingefügt.
  • 24.04.2020 10.00 Uhr: Weitere Präzisierungen und Erweiterungen der Anspruchsberechtigten der Notgruppe.
  • 20.04.2020 17.00 Uhr: Der Kreis der Anspruchsberechtigten für die Notgruppe wird ab dem 27.04 erweitert. Kinder dürfen keinen Quarantänemaßnahmen unterliegen, um in der Notgruppe betreut zu werden.
  • 17.04.2020 09.00 Uhr: Die Kita-Schließung wird auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Überblick über Hygienemaßnahmen in unserer Kita wurde ergänzt.
  • 25.03.2020 12:00 Uhr: Banken gehören ab sofort zur kritischen Infrastruktur, entsprechende Einarbeitung in die Aufzählung der Berufe.
  • 23.03.2020 10:00 Uhr: Fehlerhafte Links korrigiert, Abschnitt "Updates" eingefügt.
  • 22.03.2020 22:30 Uhr: 332. Newsletter eingearbeitet (Änderung der Definition der kritischen Infrastruktur), Definition Risikogebiete aktualisiert, Links zu Quellen eingefügt