Verbraucherinsolvenzverfahren
Können Sie Ihre Schulden nicht mehr zurückbezahlen, gibt es die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dieses Verfahren dient dazu, sich innerhalb von maximal drei Jahren (seit 01.10.2020) von den eigenen Schulden zu befreien.
Die Schuldner- und Insolvenzberatung des ISKA berät und unterstützt Sie - kostenfrei - auf Ihrem Weg zur Schuldenbefreiung. Das gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens. Nachfolgend wird der Weg von der Zahlungsunfähigkeit zur Restschuldbefreiung in vier Schritten erläutert.
Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren?
Das Insolvenzrecht sieht zwei Arten von Verfahren vor: das Verbraucherinsolvenz- und das Regelinsolvenzverfahren. Der Unterschied zwischen den beiden Verfahrensarten liegt darin, dass beim Verbraucherinsolvenzverfahren ein sogenanntes vorgerichtliches Einigungsverfahren zwingend durchgeführt werden muss. Das ist beim Regelinsolvenzverfahren nicht der Fall.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist immer dann angezeigt, wenn Sie in der Vergangenheit nicht selbstständig tätig waren. Genauso gilt es, wenn
- Sie früher einmal selbstständig gewesen sind,
- nicht mehr als 19 Gläubiger/innen haben und
- keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Verbraucherinsolvenz - in vier Schritten zur Restschuldbefreiung
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist empfehlenswert, wenn ein klarer Weg zum finanziellen Neustart gesucht wird. Es hat vor allem drei Vorteile:
- Vollstreckungsschutz: Ab Eröffnung des Verfahrens stoppen Gläubiger/innen Pfändungen, Mahnungen und Kontaktdruck - das ist eine große psychische Entlastung.
- Planungssicherheit: Das Verfahren hat eine feste Dauer von drei Jahren.
- Schuldenfreiheit: Am Ende erlöschen verbleibende Schulden. Schufaeinträge tilgen sich nach weiteren drei Jahren.
1. Schritt: Der außergerichtliche Einigungsversuch
Bevor Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen können, müssen Sie all Ihren Gläubigern und Gläubigerinnen vorgerichtlich einen Vergleichsvorschlag machen. Das ist der sogenannte außergerichtliche Einigungsversuch. Dabei ist zu beachten, dass
- der Vergleich schriftlich unterbreitet wird
- alle Gläubiger/innen beteiligt werden
- der Vergleich "ernsthaft" ist, d.h. den Gläubigern und Gläubigerinnen mindestens so viel angeboten wird, wie sie in einem möglichen Insolvenzverfahren bekommen würden.
Stimmen alle Gläubiger/innen Ihrem Vergleichsvorschlag zu und der Vergleichsbetrag ist an alle gezahlt worden, dann sind Sie schuldenfrei.
Lehnt ein/e Gläubiger/in Ihren Vergleichsvorschlag ab, dann ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert.
Bescheinigung durch eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle
Damit Sie dann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen können, benötigen Sie eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches von einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle des Landes Bayern, z.B. die des ISKA in Nürnberg.
Wir unterstützen Sie - kostenfrei - bei der Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens und bei der Antragstellung, wenn das Einigungsverfahren gescheitert ist.
2. Schritt: Antragstellung und gerichtliches
Schuldenbereinigungsverfahren
Nach Einreichung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrags prüft das Insolvenzgericht, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ob ein zweites - gerichtliches - Planverfahren durchgeführt wird. Führt das Insolvenzgericht ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durch, dann wird den Gläubigern und Gläubigerinnen - ähnlich wie beim außergerichtlichen Einigungsversuch - ein Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Im Unterschied zum außergerichtlichen Verfahren kann das Gericht ablehnende Gläubiger/innen, wenn sie mit ihrer Forderung und von der Anzahl her in der Minderheit sind, ersetzen. Das bedeutet, dass das Gericht eine ablehnende Minderheit zum Vergleich "zwingen" kann. Ist ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren erfolgreich, dann wird kein Insolvenzverfahren mehr durchgeführt. Nach Zahlung der Vergleichsbeträge sind Sie dann schuldenfrei.
Lehnt das Gericht ein Schuldenbereinigungsplanverfahren ab oder scheitert das Planverfahren, dann wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
3. Schritt: Das Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren wird durch Gerichtsbeschluss eröffnet. Das Gericht bestellt eine/n Insolvenzverwalter/in, die/der durch das Verfahren führt. Diese/r wird Ihr pfändbares Einkommen und Vermögen einziehen und an die Gläubiger/innen verteilen. Sie sind als Schuldner/in dem/der Insolvenzverwalter/in gegenüber auskunfts- und mitwirkungspflichtig. Das bedeuet, dass Sie ihn/sie über alle das Verfahren betreffenden Veränderungen von sich aus informieren müssen, wie z.B. Arbeitgeberwechsel etc.
Nach dem Abschluss der Verwertung des Vermögens hebt das Gericht das Insolvenzverfahren durch Beschluss wieder auf und es beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase.
4. Schritt: Die Wohlverhaltensphase
Für die Wohlverhaltensphase wird ein/e Treuhänder/in vom Gericht
bestellt, in der Regel ist das der/die Insolvenzverwalter/in.
Der/die Treuhänder/in hat die Aufgabe den pfändbaren Betrag bei
Drittschuldnern, d.h. beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger
etc. einzuziehen. Den pfändbaren Betrag wird der/die Treuhänder/in
einmal im Jahr an die Gläubiger/innen verteilen. Die
Wohlverhaltensphase dauert seit 2020 insgesamt drei Jahre.
Restschuldbefreiung kann nur der/die "redliche" Schuldner/in
bekommen. Das bedeutet, dass der/die Schuldner/in in der
Wohlverhaltensphase folgende Obliegenheiten (Verpflichtungen)
erfüllen muss:
- Angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn man ohne eine Erwerbstätigkeit ist, dann sich um eine zumutbare Arbeit bemühen
- Hälfte eines Erbes oder einer Schenkung im Rahmen einer künftigen Erbschaft an den/die Treuhänder/in herausgeben
- Wohnort- und Arbeitgeberwechsel Treuhänder/in und Gericht mitteilen
- Weitere individuell festgelegte Verpflichtungen
Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Sofern Sie alle Ihre Obliegenheiten eingehalten haben, wird das Gericht die Restschuldbefreiung aussprechen. Die Restschuldbefreiung gilt übrigens auch gegenüber Gläubigern und Gläubigerinnen, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben.