Gehaltspfändung

Hier erhalten Sie einführende Informationen zum Thema Gehaltspfändung und wie man den pfändbaren Betrag berechnet bzw. wie Sie sich ihn selbst berechnen können.

Eine Gehaltspfändung ist seitens des Gläubigers immer dann möglich, wenn er über einen Vollstreckungstitel, z. B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, verfügt. Mit diesem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Diesen vom Gericht beschlossenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) überbringt der Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber, der Drittschuldner genannt wird. Der Arbeitgeber muss als Drittschuldner nun eine Rangfolge bilden und den pfändbaren Betrag errechnen und diesen dem erstrangigen Gläubiger überweisen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages muss der Drittschuldner die gesetzlichen Freibeträge, die dem Schuldner (= Arbeitnehmer) zustehen, beachten. Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber zur Berechnung eine Pfändungstabelle erstellt, aus der ersichtlich wird, wie viel bei welchem Nettoeinkommen gepfändet werden kann.

Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich jedes Jahr, jeweils zum 1. Juli. Prüfen Sie daher stets, ob Sie über eine aktuelle Pfändungstabelle verfügen. Die aktuelle Pfändungstabelle vom 01.07.2023 gilt bis 30.06.2024.

Berechnung des pfändbaren Betrages

Zur Bestimmung des pfändbaren Betrages sind
  • das Nettoeinkommen und
  • die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen

heranzuziehen.

Beispiel:

Herr S verfügt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsanteilen über ein Nettoeinkommen von 2.000 € im Monat. Herr S ist alleinstehend und hat keine Unterhaltspflichten zu erfüllen.

Der pfändbare Betrag aus 2.000 € bei Spalte 0 beträgt laut Pfändungstabelle 418,40 €.

Ist Herr S verheiratet oder zahlt Unterhalt für ein Kind, dann ist die Spalte 1 heranzuziehen. In diesem Fall wäre Herr S mit 34,98 € pfändbar.

Die Höhe der Pfändbarkeit ist nicht nur von der Höhe des Nettoeinkommens, sondern auch der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen Unterhalt geleistet wird, abhängig.

Bei zusätzlichen Einkommen, wie z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Weihnachtsgeld u. a. sind Freibeträge bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. Wir empfehlen Ihnen daher sich bei Fragen zur Berechnung des pfändbaren Betrages mit uns telefonisch in Verbindung zu setzen.