Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Auf einem Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) ist das Guthaben des Schuldners in Höhe eines Mindestfreibetrages geschützt. Hier informieren wir Sie über das P-Konto, wie es funktioniert und über die Freibeträge auf dem P-Konto.

Was versteht man unter einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein Pfändungsschutzkonto schützt bei Pfändung, ohne dass Sie vorher auf das Gericht gehen müssen. Jeder Kontoinhaber hat das Recht, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Wenn Sie die Umwandlung beantragt haben, dann ist die Bank verpflichtet Ihnen spätestens innerhalb von vier Bankarbeitstagen Ihr Konto als P-Konto zur Verfügung zu stellen. Sollte Ihr Girokonto noch nicht gepfändet sein, so ist eine Umwandlung in der Regel noch nicht erforderlich. Bei Eingang einer Pfändung können Sie innerhalb der ersten vier Wochen jederzeit eine Umwandlung beantragen und die Wirkung des P-Kontos reicht dann bis zum Eingang der Pfändung zurück.

Sie sollten beachten, dass Sie nur ein Konto als P-Konto führen dürfen. Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden.
Bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos sollten Sie unverzüglich ein P-Konto bei Ihrer Bank "eröffnen". Das Guthaben bzw. die Gutschriften auf dem Gemeinschaftskonto können Sie dann in Höhe des hälftigen Anteils auf ihr P-Konto übertragen. Die Übertragung des hälftigen Kontoguthabens ist nur innerhalb eines Monats ab der Pfändung möglich. Gutschriften, die nach der Monatsfrist auf das Gemeinschaftskonto eingehen, sind vollständig gepfändet und Sie können nicht mehr über das Guthaben verfügen.

Wie funktioniert der Pfändungsschutz auf einem P-Konto?

Gutschriften innerhalb eines Monats sind in Höhe eines Sockelfreibetrages von derzeit 1.410 € automatisch geschützt (der Freibetrag gilt bis 30.06.2024). Darüber hinausgehende Gutschriften sind vollständig gepfändet. Dabei ist es unerheblich, welche Beträge gutgeschrieben werden und ob sie pfändbar oder nicht pfändbar sind. Es kann sich hier um Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Unterhalt, Mieteinkünfte, Heizkostenrückerstattung o.ä. handeln. Alle Gutschriften werden zunächst gleich behandelt.

Beispiel:
Bei Herrn K werden in einem Monat 1.500 € Gehalt und Kindergeld in Höhe von 250 € auf seinem gepfändeten P-Konto gutgeschrieben. Damit beträgt das Gesamtguthaben 1.750 €. Über wieviel kann Herr K im Monat verfügen?

Herr K kann im Laufe eines Monats über maximal 1.410 € verfügen, d.h. abheben oder überweisen. Der über den Sockelfreibetrag hinausgehende Betrag in Höhe von 340 € ist zunächst gepfändet und darf von der Bank frühestens im Folgemonat an den Gläubiger überwiesen werden.

WICHTIG:
Bei einem P-Konto müssen Sie stets rechnen, wie viel im Monat auf Ihrem P-Konto gutgeschrieben worden ist. Sind die Gutschriften höher als der Sockelfreibetrag, dann empfehlen wir Ihnen sich unverzüglich an uns zu wenden. Wir prüfen, ob wir Ihnen weitere Freibeträge bescheinigen können.

Der Sockelfreibetrag reicht nicht aus, was soll ich machen?

Zusätzlich zum Sockelfreibetrag können bei

  • gesetzlicher Unterhaltspflicht

  • Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

  • bei Kindergeld

  • bei anderen Geldleistungen für Kinder, z. B. Kinderzuschlag

  • bei laufenden Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes, z.B. Pflegegeld

  • bei einmaligen Sozialleistungen

weitere Freibeträge bescheinigt werden.

Höhe der Freibeträge

Bei Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder bei Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft belaufen sich die Freibeträge pauschal

  • bei der ersten Person auf 527,76 €

  • bei der zweiten bis zur fünften Person auf je 294,02 €

  • Bei den anderen oben genannten Gutschriften kann der tatsächlich auf das Konto des Schuldners überwiesene Betrag bescheinigt werden.

    Beispiel: Herrn K werden wie im obigen Beispiel 1.500 € Gehalt und das Kindergeld in Höhe von 250 € für sein Kind auf sein Konto überwiesen. Herr K ist nicht verheiratet. Er lebt mit seinem Kind zusammen. Damit kann Herrn K folgender Freibetrag für sein P-Konto bescheinigt werden:

    Sockelfreibetrag 1.410,00 €
    Freibetrag für Kind 527,76 €
    Kindergeld 250,00 €
    Gesamtfreibetrag 2.187,76 €

    Mit der Bescheinigung kann Herr K gegenüber seiner Bank den erhöhten Freibetrag auf seinem P-Konto geltend machen und sein Einkommen sichern.

    Wie kommen Sie zu einer Bescheinigung?

    Wenn Sie gesetzlich berechtigten Personen Unterhalt leisten (insbesondere Ehepartner u. Kindern) oder wenn auf Ihr Konto Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) für Sie und andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft oder sonstige oben genannte Leistungen überwiesen werden, dann müssen Sie gegenüber Ihrer Bank den erhöhten Freibetrag nachweisen. Den Nachweis, in Form einer Bescheinigung, können Sie bei einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle (z. B. ISKA-Nürnberg), dem Sozialleistungsträger (z. B. Jobcenter), Ihrem Arbeitgeber oder der Familienkasse bekommen.

    Da die Bescheinigung die aktuelle familiäre Situation oder den Eingang bestimmter Geldleistungen auf Ihrem Konto zum Gegenstand hat, sollten Sie als Nachweis entsprechende aktuelle Belege vorlegen. Dazu gehören z. B. Unterhaltstitel, Gehaltsabrechnungen, Leistungsbescheide, Kontoauszüge, Meldebescheinigung, Familienstandsurkunden usw.

    Die Erstellung der Bescheinigung erfolgt kostenlos. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer P-Konto Bescheinigung gegenüber der Beratungsstelle.