Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Auf einem Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) ist ein bestimmter Grundbetrag des Geldes (sogenannter Freibetrag) vor der Pfändung sicher. Hier informieren wir Sie über das P-Konto, wie es funktioniert und über die Freibeträge auf dem P-Konto.
Informationen in verschiedenen Sprachen finden Sie unter: Pfändungsschutzkonto Information in verschiedenen Sprachen
Was versteht man unter einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Ein P-Konto schützt bei Pfändung, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen müssen. Jeder Kontoinhaber hat das Recht, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Wenn Sie die Umwandlung beantragt haben, dann ist die Bank verpflichtet, Ihnen spätestens innerhalb von vier Bankarbeitstagen Ihr Konto als P-Konto zur Verfügung zu stellen. Sollte Ihr Girokonto noch nicht gepfändet sein, muss es in der Regel noch nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Wenn eine Pfändung passiert, können Sie innerhalb der ersten vier Wochen jederzeit eine Umwandlung in ein P-Konto beantragen. Die Wirkung des P-Kontos reicht dann bis zum Eingang der Pfändung zurück.
Wichtig: Sie dürfen nur ein einziges Konto als P-Konto führen. Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden.
Gemeinschaftskonto als P-Konto
Wenn ein Gemeinschaftskontos von Ihnen gepfändet wird, sollten Sie so schnell wie möglich ein P-Konto bei Ihrer Bank anlegen lassen. Auf dieses P-Konto können Sie dann das Guthaben bzw. die Gutschriften des Gemeinschaftskontos zur Hälfte übertragen. Diese Übertragung ist allerdings nur innerhalb eines Monats ab der Pfändung möglich. Gutschriften, die nach der Monatsfrist auf das Gemeinschaftskonto eingehen, sind vollständig gepfändet und Sie können nicht mehr über das Guthaben verfügen.
Wie funktioniert der Pfändungsschutz auf einem P-Konto?
Gutschriften, die innerhalb des ersten Monats nach Beantragung des P-Kontos eingehen, sind automatisch geschützt. Der aktuelle Freibetrag (sogenannter Sockelfreibetrag) gilt bis 30.06.2026 und liegt derzeit bei 1.560€ . Alle Gutschriften, mit denen dieser Betrag überschritten wird, sind vollständig gepfändet,. Dabei ist es egal, um welche Art von Gutschriften es sich handelt und ob sie pfändbar oder nicht pfändbar sind. Ob Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Unterhalt, Mieteinkünfte oder Heizkostenrückerstattung - alle Gutschriften werden zunächst gleich behandelt.
Beispiel:
Bei Herrn K werden in einem Monat 1.600 € Gehalt und Kindergeld in Höhe von 255 € auf seinem gepfändeten P-Konto gutgeschrieben. Damit beträgt das Gesamtguthaben 1.855 €. Über wie viel kann Herr K im Monat verfügen?
Herr K kann im Laufe eines Monats über maximal 1.560 € verfügen, d.h. abheben oder überweisen. Der über den Sockelfreibetrag hinausgehende Betrag in Höhe von 295 € ist zunächst gepfändet und darf von der Bank frühestens im Folgemonat an den Gläubiger überwiesen werden.
Der Sockelfreibetrag reicht nicht aus, was soll ich machen?
WICHTIG: Bei einem P-Konto müssen Sie immer einen Überblick haben, wie viel im Monat auf Ihrem P-Konto gutgeschrieben worden ist. Sind die Gutschriften höher als der Sockelfreibetrag, dann empfehlen wir Ihnen, sich sofort an uns zu wenden. Wir prüfen, ob weitere Freibeträge für Sie möglich sind.
Zusätzlich zum Sockelfreibetrag können bei
- gesetzlicher Unterhaltspflicht
- Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
- bei Kindergeld
- bei anderen Geldleistungen für Kinder, z.B. Kinderzuschlag
- bei laufenden Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes, z.B. Pflegegeld
- bei einmaligen Sozialleistungen
weitere Freibeträge bescheinigt werden.
Höhe der Freibeträge
Wenn Sie Unterhalt zahlen müssen oder Leistungen nach dem SGB II oder XII als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bekommen, belaufen sich die Freibeträge pauschal:
- bei der ersten Person auf 585,23 €
- bei der zweiten bis zur fünften Person auf je 326,04 €
Bei den anderen oben genannten Gutschriften kann der Betrag in der Höhe ermöglicht werden, die auf das Konto des Schuldners / der Schuldnerin überwiesen wird.
Beispiel: Herrn K werden wie im ersten Beispiel 1.600 € Gehalt und das Kindergeld in Höhe von 255 € für sein Kind auf sein Konto überwiesen. Herr K ist nicht verheiratet. Er lebt mit seinem Kind zusammen. Damit kann Herrn K folgender Freibetrag für sein P-Konto bescheinigt werden:
| Sockelfreibetrag | 1.560,00 € |
| Freibetrag für Kind | 585,23 € |
| Kindergeld | 255,00 € |
| Gesamtfreibetrag | 2.400,23 € |
Dadurch kann Herr K gegenüber seiner Bank den erhöhten
Freibetrag auf seinem P-Konto einfordern und sein Einkommen
sichern.
Wie kommen Sie zu einer Bescheinigung von Freibeträgen?
Wenn Sie Unterhalt zahlen (z.B. an Ehepartner oder Kinder) oder
auf Ihr Konto Grundsicherungsgeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB
XII) für Sie oder ihre Mitbewohner/innen kommen, müssen Sie das
Ihrer Bank nachweisen. Dafür bekommen Sie eine Bescheinigung,
z.B. bei einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle (wie wir von
ISKA), dem Jobcenter, Ihrem Arbeitgeber oder der Familienkasse.
Da für die Bescheinigung die aktuelle familiäre Situation oder
der Eingang bestimmter Geldleistungen auf Ihrem Konto
entscheidend sind, sollten Sie das nachweisen können. Dafür
braucht es aktuelle Belege. Dazu gehören z. B. Unterhaltstitel,
Gehaltsabrechnungen, Leistungsbescheide, Kontoauszüge,
Meldebescheinigung, Familienstandsurkunden usw.
Die Bescheinigung wird Ihnen kostenlos ausgestellt. Sie haben
aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf gegenüber der
Beratungsstelle.