Begleiteter Umgang bei einer Umgangspflegschaft

Wird in einer familiengerichtlichen Verhandlung eine Umgangspfleger/in mit einem Begleiteten Umgang beauftragt, so kann dieser in Kooperation mit dem ASD der Stadt Nürnberg in der Fachstelle durchgeführt werden.

Eine Umgangspflegschaft bietet eine Entlastung des Kindes, welches sich dem elterlichen Konfliktgeschehen oftmals hilflos ausgeliefert fühlt. Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die beteiligten Erwachsenen (wieder) in die Lage zu versetzen, ihren Umgang selbständig und zum Wohl des Kindes zu regeln. Ist eine Einvernehmlichkeit zwischen den Eltern nicht herzustellen, ist ein Begleiteter Umgangskontakt eine Möglichkeit, zumindest den Kontakt des Kindes zu beiden Eltern zu normalisieren

Eine Umgangspflegschaft entlastet die Kinder

Der Umgangspfleger oder die Umgangspflegerin kann die Interessen und das Wohl des Kindes im Blick behalten und vertreten. Er oder sie setzt Termine für den Kontakt mit dem getrennt lebenden Elternteil fest, wenn diese vom Kind gewünscht sind. So muss das Kind sich nicht selbst gegen den betreuenden Elternteil stellen, wenn dieser den Kontakt zum anderen Elternteil nicht unterstützt.

Die Begleiteten Umgangskontakte können in der Fachstelle entsprechend der Vorgabe der Umgangspfleger/innen oder der gerichtlichen Vereinbarung durchgeführt werden.

Die Fachstelle bietet an:

  • Zeitfenster, in dem Begleitete Umgangskontakte nach Anmeldung stattfinden können (richtet sich nach der gerichtlichen Anordnung)
  • Räumlichkeiten
  • Eine Fachkraft als Ansprechperson für den/die Umgangspfleger/in und das Familiengericht
  • Eine/n ehrenamtliche/n Umgangsbegleiter/in
  • Beobachtungsprotokolle über die Umgangskontakte
  • Telefonbereitschaft bei Terminen am Wochenende

Aufgaben einer/eines Umgangspfleger/s:

  • Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts während der Umgangszeit
  • Umsetzung der Umgangsregelung
  • Praktische Ausgestaltung des Umgangs, entsprechend den Bedürfnissen des Kindes
  • Begleitung des Kindes entsprechend seiner Bedürfnisse
  • Anbahnung und Vorbereitung der Termine
  • Vermittlung zwischen den Eltern
  • Fortlaufende Koordinierung der Umgangstermine

Voraussetzungen:

  • Gerichtliche Anordnung einer Umgangspflegschaft
  • Auftrag der Umgangspflegschaft umfasst einen Begleiteten Umgang
  • Umgangspfleger/in meldet sich in der Fachstelle
  • Umgangspfleger/in übernimmt die Koordination, Elterngespräche, ggf. Übergabe bzw. Abholung der Kinder
  • Die Eltern (oder der/die Umgangspfleger/in) unterzeichnen eine schriftliche Vereinbarung über den Begleiteten Umgang in der Fachstelle.